Service - Info- und Checklisten
Abgrenzung Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag und Werkvertrag
Dienstvertrag
Freier Dienstvertrag
Werkvertrag
Geschuldet wird
Arbeitsleistung, kein Erfolg
Arbeitsleistung, kein Erfolg
Ein bestimmter Erfolg (Werk)
Vertragsdauer
Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt
Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt
Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis
Anspruch auf Entgelt
für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit
für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit
nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg;
Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung)
Trägt der Dienstgeber
Trägt der Dienstgeber
Trägt der Werkunternehmer
Haftung
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht;
Ist Vertretung erlaubt?
nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden
Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein
Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers
Weisungen des Dienstgebers
den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen
nur den sachlichen Weisungen unterworfen
nur den sachlichen Weisungen unterworfen
Arbeitszeit, Arbeitsort
vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation;
selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb
selbst zu bestimmen
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
gegeben
gegeben
keine Fürsorgepflicht
Betriebsmittel
keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel
keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel
eigene Betriebsmittel
Die Abgrenzung der verschiedenen Verträge erfolgt nach dem Überwiegen der angeführten Kriterien. Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen echten und freien Dienstnehmern gemacht.
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© TAXvisory GmbH | Klienten-Info
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Abgrenzung Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag und Werkvertrag
|
Dienstvertrag |
Freier Dienstvertrag |
Werkvertrag |
Geschuldet wird |
Arbeitsleistung, kein Erfolg |
Arbeitsleistung, kein Erfolg |
Ein bestimmter Erfolg (Werk) |
Vertragsdauer |
Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt |
Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt |
Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis |
Anspruch auf Entgelt |
für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit |
für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit |
nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg; |
Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung) |
Trägt der Dienstgeber |
Trägt der Dienstgeber |
Trägt der Werkunternehmer |
Haftung |
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes |
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes |
Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht; |
Ist Vertretung erlaubt? |
nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden |
Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein |
Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers |
Weisungen des Dienstgebers |
den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen |
nur den sachlichen Weisungen unterworfen |
nur den sachlichen Weisungen unterworfen |
Arbeitszeit, Arbeitsort |
vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation; |
selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb |
selbst zu bestimmen |
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers |
gegeben |
gegeben |
keine Fürsorgepflicht |
Betriebsmittel |
keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel |
keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel |
eigene Betriebsmittel |
Die Abgrenzung der verschiedenen Verträge erfolgt nach dem Überwiegen der angeführten Kriterien. Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen echten und freien Dienstnehmern gemacht.
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