Service - Info- und Checklisten
Kapitalgesellschaften - Größenklassen
Kleinstkapitalgesellschaften (Micros) sind Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten. Kleinstgesellschaften müssen keinen Anhang aufstellen und der Strafrahmen für Zwangsstrafen halbiert sich. Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften können allerdings keine Kleinstkapitalgesellschaften sein.
Kleine Kapitalgesellschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass sie mindestens zwei der drei genannten Merkmale nicht überschreiten.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der drei Merkmale kleiner Kapitalgesellschaften und überschreiten nicht zumindest zwei der drei Merkmale mittelgroßer Kapitalgesellschaften.
Einzelabschluss
Bilanzsumme
in Mio €
Umsatzerlöse
in Mio €
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Kleinstkapitalgesellschaften (Micros)
0,35
0,7
10
Kleine Kapitalgesellschaften
5
10
bis 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaften
20
40
bis 250
Große Kapitalgesellschaften
Bei Überschreiten mind. 2 der 3 genannten Kriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften oder Begebung von Aktien an einem geregelten Markt.
Stehen mehrere Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft, liegt eine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses bei Überschreiten folgender Größenmerkmale vor:
Konzernabschluss
Bilanzsumme
in Mio €
Umsatzerlöse
in Mio €
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Kumulierte Jahresabschlüsse (Bruttomethode)
24
48
bis 250
Konsolidierte Jahresabschlüsse (Nettomethode)
20
40
bis 250
Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden (Beobachtungszeitraum). Maßgebliche Rechtsfolgen sind u.a. die fehlende Prüfungspflicht der kleinen GmbH sowie abgestufte Erleichterungen bei der Erstellung des Anhangs. Kleine GmbHs müssen auch keinen Lagebericht erstellen. Die Verpflichtung zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage von 10% des Stamm- bzw. Grundkapitals besteht nur bei großen Kapitalgesellschaften.
Die mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 erhöhten Schwellenwerte sind erstmals auf Abschlüsse 2016 anzuwenden.
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© TAXvisory GmbH | Klienten-Info
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Kapitalgesellschaften - Größenklassen
Kleinstkapitalgesellschaften (Micros) sind Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten. Kleinstgesellschaften müssen keinen Anhang aufstellen und der Strafrahmen für Zwangsstrafen halbiert sich. Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften können allerdings keine Kleinstkapitalgesellschaften sein.
Kleine Kapitalgesellschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass sie mindestens zwei der drei genannten Merkmale nicht überschreiten.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der drei Merkmale kleiner Kapitalgesellschaften und überschreiten nicht zumindest zwei der drei Merkmale mittelgroßer Kapitalgesellschaften.
Einzelabschluss |
Bilanzsumme in Mio € |
Umsatzerlöse in Mio € |
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt |
---|---|---|---|
Kleinstkapitalgesellschaften (Micros) |
0,35 |
0,7 |
10 |
Kleine Kapitalgesellschaften |
5 |
10 |
bis 50 |
Mittelgroße Kapitalgesellschaften |
20 |
40 |
bis 250 |
Große Kapitalgesellschaften |
Bei Überschreiten mind. 2 der 3 genannten Kriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften oder Begebung von Aktien an einem geregelten Markt. |
Stehen mehrere Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft, liegt eine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses bei Überschreiten folgender Größenmerkmale vor:
Konzernabschluss |
Bilanzsumme in Mio € |
Umsatzerlöse in Mio € |
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt |
---|---|---|---|
Kumulierte Jahresabschlüsse (Bruttomethode) |
24 |
48 |
bis 250 |
Konsolidierte Jahresabschlüsse (Nettomethode) |
20 |
40 |
bis 250 |
Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden (Beobachtungszeitraum). Maßgebliche Rechtsfolgen sind u.a. die fehlende Prüfungspflicht der kleinen GmbH sowie abgestufte Erleichterungen bei der Erstellung des Anhangs. Kleine GmbHs müssen auch keinen Lagebericht erstellen. Die Verpflichtung zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage von 10% des Stamm- bzw. Grundkapitals besteht nur bei großen Kapitalgesellschaften.
Die mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 erhöhten Schwellenwerte sind erstmals auf Abschlüsse 2016 anzuwenden.
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