Kleinunternehmerregelung gewinnt durch Neuregelung an Attraktivität
30. Oktober 2024Nicht vergessen: Auch Unselbständige können Hochwasserschäden als außergewöhnliche Belastungen 2024 berücksichtigen!
Das Hochwasser hat auch Unselbständige und Pensionisten betroffen. Auch diese können vielfach Kosten, die nicht von anderen Unterstützungsleistungen oder Versicherungsentschädigungen gedeckt sind, als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend machen.
Die schlechte Nachricht ist, dass Sie die Kostenerstattung im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung beantragen müssen, auch wenn Sie bisher noch nie Steuerklärungen abgegeben haben.
Die gute Nachricht ist, dass es für die Kostenhöhe- bspw. im Unterschied zu Gesundheitskosten - keinen Selbstbehalt gibt!
Wie geht das genau?
Dazu müssen Sie zuerst die nicht erstatteten Kosten anhand der Rechnungen und der beantragten oder bereits geleisteten Entschädigungszahlungen ermitteln.
Die ermittelte Summe geben Sie in der Arbeitnehmerveranlagung 2024 („Steuerausgleich“) unter der Position „außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt“ bekannt. Sie legen dieser zumindest den Bericht der Schadenskommission sowie eine Aufstellung der geltend gemachten Rechnungen sowie der bisher beantragten Entschädigungszahlungen bei. Die Rechnungen halten Sier für Rückfragen des Finanzamtes in Kopie bereit.
Das Finanzamt berechnet dann die Höhe der Einkommensteuer neu und erstattet Ihnen den Differenzbetrag zwischen der eingehobenen Lohnsteuer und der tatsächlich anfallenden Einkommensteuer.
TIPP: Für Arbeitnehmer besteht bis 31.10.2024 auch die Möglichkeit beim Finanzamt einen eigenen Freibetragsbescheid für Hochwasserschäden zu beantragen. Dafür benötigen Sie dieselben Unterlagen wie für die Arbeitnehmerveranlagung.
Wenn Sie den Freibetragsbescheid noch bis Dezember ihrem Arbeitgeber vorlegen, kann dieser die verminderte Einkommensteuerzahlung noch in der Gehaltsabrechnung für Dezember berücksichtigen.
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