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EUGH: Zahlungen bei abgebrochenem Werkvertrag unterliegt in voller Höhe der Umsatzsteuer

In seiner Entscheidung vom 28.11.2024, C-622/23, rhtb: projekt gmbH, hat der EuGH festgehalten, dass bei unrechtmäßiger Vertragsbeendigung eines Werkvertrages durch den Werkbesteller die gesamte Zahlung an den Auftragsnehmer der Umsatzsteuer unterliegt.

Bei Rücktritt von einem Werkvertrag schuldet der Auftraggeber den vereinbarten Betrag abzgl. der vom Dienstleistungserbringer eingesparten Kosten (1168 Abs 1 ABGB). Strittig war bisher, ob der nach Abzug der eingesparten Kosten verbleibende Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen war oder als Schadensersatz bzw. außerhalb eines Leistungsaustausches stehend nicht steuerbar ist.

Nun hat der EuGH entschieden, dass es nicht möglich sei, einen Teil der Zahlung als außerhalb eines Leistungsaustausches stehend anzusehen.

Besondere Brisanz hat diese Entscheidung für Österreich, da sie zu einem österreichischen Sachverhalt ergangen ist, der seitens des OGH dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Hinweis I: Diese Entscheidung hat auch zur Folge, dass zur Berechnung des Streitwerts und damit zusammenhängender Gebühren die Umsatzsteuer auf den gesamten Betrag hinzuzurechnen ist.

Hinweis II: Die Diskussion, ob allenfalls echter Schadenersatz in Höhe des entgangenen Gewinns vorliegen könnte, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Aufgrund der in der Begründung angeführten EuGH-Entscheidungen, ist aber nicht anzunehmen, dass der EuGH  echten Schadenersatz annehmen würde. Dies wird auch durch die Argumentation des EuGH dahingehend untermauert, dass er die Regelung des §1168 Abs 1 AGBG als vertragliche Mindestvergütung ansieht.

Für weitere Ausführungen zu diesem Judikat stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.