Grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung innerhalb EU
30. Oktober 2024
Nicht vergessen: Auch Unselbständige können Hochwasserschäden als außergewöhnliche Belastungen 2024 berücksichtigen!
31. Oktober 2024
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Kleinunternehmerregelung gewinnt durch Neuregelung an Attraktivität

Nicht nur die Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf inländische Einnahmen iHv EUR 55.000 macht ihre Anwendung attraktiver, sondern insbesondere auch die Folgen ihrer Überschreitung.

Eine rückwirkende Steuerpflicht bei Überschreitung der Kleinunternehmergrenze ist ab dem 1.1.2025 nämlich nicht mehr vorgesehen.
Ab 1.1.2025 ergeben sich bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze bis zu 10% (d.h. Umsätze bis EUR 60.500) keine Folgen für den Unternehmer im laufenden Jahr.

Er kann seine Umsätze nach wie vor steuerbefreit behandeln. Allerdings kann er im Folgejahr die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr in Anspruch nehmen.

Ein Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um mehr als 10% hat zur Folge, dass erst der Umsatz mit dem die Grenze von EUR 60.500 überschritten wird, steuerpflichtig ist. Zuvor erbrachte Umsätze bleiben steuerbefreit. Im Folgejahr kann die Kleinunternehmerregelung natürlich nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Damit erübrigen sich ab dem 1.1.2025 lästige Rechnungskorrekturen, Diskussionen mit Kunden über die Nachverrechnung von Umsatzsteuer sowie überraschende Umsatzsteuernachzahlungen.